Besteht bei Ihrem Kind oder Ihnen als junger Erwachsener ein medizinischer Rehabilitationsbedarf schlägt zunächst Ihr Arzt eine geeignete Maßnahme vor. Den Antrag dafür stellen die Eltern bzw. bei Volljährigen der junge Erwachsene selbst beim zuständigen Kostenträger. Diesem liegt eine Empfehlung wie auch die aktuellen Befundberichte des behandelnden Arztes bei. Der Arzt vermerkt unter Umständen, dass eine Begleitperson notwendig ist (bei Kindern im Vorschulalter oder aus medizinisch-therapeutischen Gründen). Außerdem kann es nötig sein, dass ein Begleit(geschwister)kind mitfährt.
Die Eltern haben das Recht (zum Beispiel aus berechtigten fachlichen Gründen oder aus religiösen Gründen) eine Einrichtung auszuwählen, auch der Arzt kann aus fachlichen Gründen eine bestimmte Einrichtung vorschlagen. Soll die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung durchgeführt werden, sollte der Arzt dies ausdrücklich vermerken.
Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme kann entweder bei der Krankenkasse oder beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.
Gesetzliche Grundlagen sind:
§ 40 Abs. 2 SGB V (Krankenkasse)
§ 31 Abs. 1. Ziffer 4 SGB VI (Rentenversicherung)
Mitaufnahme einer Begleitperson:
§ 31 Abs. 2 SGB VI (Rentenversicherung)
§ 11 Abs.3 SGB V (Krankenkasse)
Antragsformulare finden Sie online unter
www.deutsche-rentenversicherung.de
→ Formulare und Anträge
→ Versicherte
→ Rehabilitation
→ Antragspaket Kinderrehabilitation (G 200) oder bei selbst Versicherten
→ Antragspaket auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (G100, G110)
Der behandelnde Arzt füllt den Vordruck 61 aus.
Mit Hilfe des Vordrucks 61 (Verordnung von medizinischer Rehabilitation) und der Zustimmung des Versicherten verordnet der Arzt die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dieser Vordruck wird dem Arzt von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt.
Den Vordruck 61 können Sie auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herunterladen:
→ Service → Formulare → Vordruckmustersammlung → Muster 61
Werden die Kosten vom Rehabilitationsträger für Sie als Begleitperson Ihres Kindes übernommen, entstehen ihnen womöglich Kosten für eine Haushaltshilfe (wenn Kinder bis zum 12. Lebensjahr zu versorgen sind und kein Haushaltsangehöriger sonst den Haushalt führen kann) oder Sie nehmen ein oder mehrere Geschwisterkind/er in die Reha mit. In diesem Fall können Sie die Kosten für die Haushaltshilfe oder die Unterbringungskosten anstatt einer Haushaltshilfe beantragen.
Wenn vom Rehabilitationsträger die Kosten für Sie als Begleitperson übernommen werden, haben Sie Anspruch auf Verdienstausfall, sofern sie berufstätig sind und von der Arbeit unbezahlt freigestellt werden.
Download der Formulare: www.deutsche-rentenversicherung.de
→ Formulare und Anträge
→ Versicherte
→ Rehabilitation
→ Antragspaket Haushaltshilfe (G 581)
Bei der Krankenkasse kann man sich ein Formular zur Beantragung einer Haushaltshilfe bzw. Mitaufnahme Geschwisterkind und Verdienstausfall zuschicken lassen oder formlos beantragen (bei jeder Krankenkasse verschieden).
Gesetzliche Grundlagen sind:
Krankenkasse: Haushaltshilfe: § 38 SGB V in Verbindung mit § 54 (2) SGB IX
Verdienstausfall: § 11, Abs. 3 SGB V
Rentenversicherung: § 28 SGB VI in Verbindung mit § 54 (2) SGB IX
Informieren Sie sich evtl. zusammen mit Ihrem Arzt rechtzeitig darüber, welche Rehabilitationsklinik für Sie geeignet erscheint. Wenn Sie junger Erwachsener sind, sollten Sie eine Rehabilitationsklinik auswählen, wo Sie mit etwa Gleichaltrigen gemeinsam behandelt werden.
Achten Sie darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen und regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. Das Hegau-Jugendwerk ist zertifiziert nach den Kriterien von RehaSpect. Hierbei handelt es sich um ein auf Rehabilitationskliniken zugeschnittenes und anerkanntes Zertifizierungsverfahren, nach den Maßstäben von DIN ISO.
Ergänzen Sie Ihren Rehabilitationsantrag mit einem entsprechenden Vorschlag denn die Rehabilitationsträger haben berechtigten Wünschen der Betroffenen hinsichtlich einer geeigneten Einrichtung zu entsprechen. Dies ist im § 9 SGB IX geregelt.
Wird dem Wunschrecht durch den Rehabiliationsträger nicht entsprochen, so muss er dies durch einen entsprechenden Bescheid begründen. Gegen diesen Bescheid können Sie gegebenenfalls Widerspruch einlegen.
Ein Musterformular steht Ihnen hier zum Download bereit.
Nach Prüfung Ihres Rehabilitationsantrages erhalten sie einen Bescheid des Rehabilitationsträgers. Bei Ablehnung haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt – zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben.
Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie schriftlich unter Hinweis auf das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl.
Wird Ihr Antrag positiv beschieden haben Sie Anspruch auf Erstattung der An- und Abreisekosten. Reisen Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln an, können Sie Ihre Kosten gegen Vorlage der Fahrkarte direkt mit unserer Aufnahmeabteilung abrechnen (nur Rentenversicherung!). Bei Anreise mit privatem PKW bitten wir Sie, direkt mit dem Rehabilitationsträger abzurechnen.
Kosten für Familienheimfahrten am Wochenende können erst nach einer Rehabilitationsdauer von 8 Wochen vom Rehabilitationsträger erstattet werden.
Weitere Infos zur Rehabilitation finden Sie beim Arbeitskreis Gesundheit e.V.
Erreichbar Montag - Freitag
von 8:00 - 16:30 Uhr
Frau Grebe
Tel. 07734 939-220
E-Mail
Frau Beceric
Tel. 07734 939-224
E-Mail
Frau Brendenahl
Tel. 07734 939-317
E-Mail
Frau Eckert
Tel. 07734 939-221
E-Mail
Frau Flemming
Tel. 07734 939-501
E-Mail
Frau Röthele
Tel. 07734 939-223
E-Mail
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